Pub Date : 2010-01-24DOI: 10.1515/gpr.2010.7.4.196
Marianne Andrae
Das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-233/08 kommt, wenn auch mit unzutreffender Begründung, zum richtigen Ergebnis. Wie bereits in der Vergangenheit weicht der EuGH auch in diesem Urteil einer Auseinandersetzung mit der Sprachenproblematik im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr zwischen Unternehmen oder Behörden einerseits und Verbrauchern und Bürgern andererseits aus. Gleichzeitig ist die Richtlinie 76/308/EWG in der durch die Richtlinie 2001/44 geänderten Fassung eines von vielen Beispielen, dass der EU-Gesetzgeber es bislang versäumt hat, eine sprachenrechtliche Gesamtkonzeption zu entwickeln. Summary
{"title":"Zum Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Haager Protokoll über das Unterhaltskollisionsrecht","authors":"Marianne Andrae","doi":"10.1515/gpr.2010.7.4.196","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/gpr.2010.7.4.196","url":null,"abstract":"Das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-233/08 kommt, wenn auch mit unzutreffender Begründung, zum richtigen Ergebnis. Wie bereits in der Vergangenheit weicht der EuGH auch in diesem Urteil einer Auseinandersetzung mit der Sprachenproblematik im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr zwischen Unternehmen oder Behörden einerseits und Verbrauchern und Bürgern andererseits aus. Gleichzeitig ist die Richtlinie 76/308/EWG in der durch die Richtlinie 2001/44 geänderten Fassung eines von vielen Beispielen, dass der EU-Gesetzgeber es bislang versäumt hat, eine sprachenrechtliche Gesamtkonzeption zu entwickeln. Summary","PeriodicalId":273842,"journal":{"name":"Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht","volume":"32 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2010-01-24","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"133254514","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
{"title":"Der EuGH betont den Grundsatz der handelsvertreterfreundlichen Auslegung im Rahmen der Ermittlung des Ausgleichsbetrags1 – Anmerkung zum Urteil Semen (Rechtssache C–348/07)","authors":"Z. Bodnár","doi":"10.1515/GPR.2010.7.2.94","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/GPR.2010.7.2.94","url":null,"abstract":"","PeriodicalId":273842,"journal":{"name":"Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht","volume":"18 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2010-01-24","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"133276511","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Pub Date : 2010-01-24DOI: 10.1515/gpr.2010.7.3.114
A. Piekenbrock, Thomas Ludwig
Dass der BGH das BGB nicht mehr selbstverantwortlich interpretieren darf, ist ein Phänomen unserer Zeit, das der so genannten richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts geschuldet ist. Dogmatisch wird dies bekanntlich damit begründet, dass sich EU-Richtlinien an alle drei Staatsgewalten richten und daher bei mehreren möglichen Auslegungsvarianten der richtlinienkonformen jedenfalls nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Vorrang gebührt . Bei der für die richtlinienkonformen Auslegung essentiellen Kooperation mit dem EuGH hat sich der BGH in letzter Zeit ausgesprochen vorlagefreudig gezeigt; dies gilt namentlich für den für das Fahrniskaufrecht zuständigen VIII. Zivilsenat, der selbst dann vorlegt, wenn ihm die Grenzen der richtlinienkonformen Auslegung ex ante unüberwindbar scheinen und der Interpretation des EuGH ex post nur im Wege einer „richtlinienkonformen Rechtsfortbildung durch teleologische Reduktion“ Rechnung getragen werden kann. Die jüngste Entscheidung dieses Senats zur Verbrauchereigenschaft im Fernabsatz fällt daher auf den ersten Blick aus dem Rahmen. Dabei ging es um die Auslegung von §13 BGB, der bekanntlich die älteren Definitionsnormen in §1 Abs.1 VerbrKrG 1990, §24a AGBG 1996, §1031 Abs.5 Satz 3 ZPO 1997 und §414 Abs.4 HGB 1998 ersetzt hat und heute – vorbehaltlich §507 BGB – einheitlich den Verbraucherbegriff für das BGB, das Transportrecht im HGB, die ZPO und §2 Abs.2 UWG definiert . Zusammen mit §14 BGB eröffnet §13 BGB damit den Weg in das weitgehend richtliniendeterminierte Sonderprivatrecht der Verbraucher. Soweit der deutsche Gesetzgeber damit die disparaten Definitionsnormen der einschlägigen Richtlinien zusammengeGrundfragen – Piekenbrock/Ludwig, Zum deutschen und europäischen Verbraucherbegriff 114 GPR 3/10
{"title":"Zum deutschen und europäischen Verbraucherbegriff","authors":"A. Piekenbrock, Thomas Ludwig","doi":"10.1515/gpr.2010.7.3.114","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/gpr.2010.7.3.114","url":null,"abstract":"Dass der BGH das BGB nicht mehr selbstverantwortlich interpretieren darf, ist ein Phänomen unserer Zeit, das der so genannten richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts geschuldet ist. Dogmatisch wird dies bekanntlich damit begründet, dass sich EU-Richtlinien an alle drei Staatsgewalten richten und daher bei mehreren möglichen Auslegungsvarianten der richtlinienkonformen jedenfalls nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Vorrang gebührt . Bei der für die richtlinienkonformen Auslegung essentiellen Kooperation mit dem EuGH hat sich der BGH in letzter Zeit ausgesprochen vorlagefreudig gezeigt; dies gilt namentlich für den für das Fahrniskaufrecht zuständigen VIII. Zivilsenat, der selbst dann vorlegt, wenn ihm die Grenzen der richtlinienkonformen Auslegung ex ante unüberwindbar scheinen und der Interpretation des EuGH ex post nur im Wege einer „richtlinienkonformen Rechtsfortbildung durch teleologische Reduktion“ Rechnung getragen werden kann. Die jüngste Entscheidung dieses Senats zur Verbrauchereigenschaft im Fernabsatz fällt daher auf den ersten Blick aus dem Rahmen. Dabei ging es um die Auslegung von §13 BGB, der bekanntlich die älteren Definitionsnormen in §1 Abs.1 VerbrKrG 1990, §24a AGBG 1996, §1031 Abs.5 Satz 3 ZPO 1997 und §414 Abs.4 HGB 1998 ersetzt hat und heute – vorbehaltlich §507 BGB – einheitlich den Verbraucherbegriff für das BGB, das Transportrecht im HGB, die ZPO und §2 Abs.2 UWG definiert . Zusammen mit §14 BGB eröffnet §13 BGB damit den Weg in das weitgehend richtliniendeterminierte Sonderprivatrecht der Verbraucher. Soweit der deutsche Gesetzgeber damit die disparaten Definitionsnormen der einschlägigen Richtlinien zusammengeGrundfragen – Piekenbrock/Ludwig, Zum deutschen und europäischen Verbraucherbegriff 114 GPR 3/10","PeriodicalId":273842,"journal":{"name":"Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht","volume":"38 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2010-01-24","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"133692623","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Pub Date : 2010-01-24DOI: 10.1515/GPR.2010.7.3.146
R. O. Salè
Das vorgestellte Urteil ist nicht nur deshalb bemerkenswert, weil dadurch die – heute noch bescheidene – Zahl der Entscheidungen steigt, mit denen die italienischen Richter die (derzeit in den Art.128 – 135 Codice del consumo enthaltene) Regelung gemeinschaftsrechtlicher Herkunft über den Verbrauchsgüterkauf zur Anwendung gebracht haben, sondern auch und vor allem deshalb, weil sich die Rechtsprechung hier mit einigen der wichtigsten Aspekte der vorgenannten Regelung befasst hat, und zwar insbesondere der Hierarchie der Rechtsbehelfe des Verbrauchers unter besonderer Bezugnahme auf die Nachbesserung und die Preisminderung sowie mit dem Rückgriff des Letztverkäufers. Die dem Urteil zugrunde liegende Angelegenheit läßt sich folgendermaßen zusammenfassen: Der Käufer hatte bei einem Händler ein Wohnmobil erworben und dafür ein in seinem Eigentum stehendes, ähnliches Fahrzeug übereignet und die entsprechende Differenz bezahlt. Anschließend hatte er dem Verkäufer gegenüber verschiedene Mängel an dem übergebenen Fahrzeug angezeigt und ihn auf außergerichtlichem Wege zur Beseitigung dieser Mängel aufgefordert. Trotz der zahlreichen Kontakte und des umfassenden Schriftverkehrs hatte der Verkäufer die Nachbesserung des Fahrzeugs nicht vorgenommen. Der Käufer hatte daraufhin beschlossen, den Verkäufer vor Gericht zu verklagen und die Minderung des bezahlten Preises zu verlangen. Der Beklagte hatte sich auf den Streit eingelassen und die Begründung des gegnerischen Anspruchs beanstandet. Darüber hinaus verlangte er im Wege der chiamata in causa (entspricht in etwa der deutschen Streitverkündung), vom Hersteller des Wohnmobils schadlos gehalten zu werden, falls dem klägerischen Antrag stattgegeben werden sollte. 1. Das Gericht hat dem Antrag auf Preisminderung des Käufers stattgegeben und unterstrichen, dass der Verbraucher angesichts der Bestimmung nach Art.130 Abs.7 lit. b) Codice del consumo in diesem Fall ein Recht auf Preisminderung hatte. Nach Maßgabe dieser Bestimmung kann der Verbraucher entweder eine angemessene Minderung des Preises oder die Auflösung des Vertrags fordern, falls der Verkäufer die Nachbesserung (oder Ersatzlieferung) nicht innerhalb einer angemessenen Frist herbeigeführt hat. Im hier vorgestellten Fall waren nämlich nach der Forderung auf Nachbesserung seitens des Käufers immerhin ca. zehn Monate verstrichen, und während dieses Zeitraums hatte sich der Händler nur auf sehr allgemeiner Ebene zu einem Eingriff bereit erklärt und mit diesem Verhalten im Wesentlichen nur Zeit gewonnen. Aus diesem Grund war die Weigerung des Verbrauchers, das Fahrzeug für die (mehr als verspätete) Nachbesserung herauszugeben, als gerechtfertigt anzusehen. 2. Während also die Art und Weise, in der in diesem Urteil die Hierarchie zwischen den Rechtsbehelfen Nachbesserung und Preisminderung zur Anwendung gebracht wurde, korrekt erscheint, gilt dies nicht für das Kriterium, auf dessen Grundlage diese Minderung dann beziffert wurde. In diesem Zusammenhang ist
这个想象的评价,由此也不是之所以引人注目,是因为——今天的决策的人数在上升,意大利法官(目前,Art.128 135 Codice del consumo所载)解决gemeinschaftsrechtlicher采用Verbrauchsgüterkauf带来了出身之外,也主要是因为关注司法和几个主要在这方面vorgenannten解决的特别是在消费者补救机制中特别提到修后和降低价格以及赢家使用的等级。裁决的依据大体上是这样的:买主从商人那里买了一辆房车,他购入了一辆类似的购车,并支付了差额。然后他向卖家指出,他车上载着许多缺点,并通过非正式的手段要求商家消除这些缺点。尽管有许多人与他联系,并且有大量的通信,售货员还是没有对车进行过修理。买家作了决定,起诉卖家,要求他们减少销售。被告接受了争吵并指责对方要求的理由。此外,在causa法院发出的“chiamata”申请中(相当于德国引发的诉讼),要求房车厂商在提出索赔要求后必须不受伤害。1. pisco pisces夜之后,欧洲人权法院通过了要求降低包装价格的裁决,并强调根据art130 as7 cc (b)盒,消费者有权过低价格。根据本条款的规定,如果卖主未在合理时间内完成修理(或替换),消费者可以要求合理减少价格或退出合同。指出,在这一列举的案例中,受来自购买主要求进行改革的要求,买家至少花了10个月时间,而在这段时间里,卖主被要求干预,这在很大程度上只是为了赢得时间。由于这个原因,顾客拒绝驾驶车辆,认为这是有道理的。2. 因此,尽管在裁决中关于弥补和降低价格之间的等级制度的选择似乎正确,但它并不适用于作为该项决定基础的评估标准。在这方面,还应铭记,摸清逃脱标准是arti 130个苯教规范。流行的看法认为,减贫应该按比例进行,意思是价格会减少同一百分比,合同的违反会降低消费者分享的商品市场价值。特别要指出的是,当需要考虑的时候,即《民法》中关于传统破产法使用的法律原则和判例,并在联合国破产法第50条中得到明确承认的标准时,需要考虑到这一原则。但到了
{"title":"Italienische Rechtsprechung zum Gemeinschaftsprivatrecht Der Verbrauchsgüterkauf zwischen Haftung des Verkäufers für Vertragswidrigkeit und Schutz des Verkäufers nach der Geltendmachung der dem Verbraucher zustehenden Rechtsbehelfe","authors":"R. O. Salè","doi":"10.1515/GPR.2010.7.3.146","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/GPR.2010.7.3.146","url":null,"abstract":"Das vorgestellte Urteil ist nicht nur deshalb bemerkenswert, weil dadurch die – heute noch bescheidene – Zahl der Entscheidungen steigt, mit denen die italienischen Richter die (derzeit in den Art.128 – 135 Codice del consumo enthaltene) Regelung gemeinschaftsrechtlicher Herkunft über den Verbrauchsgüterkauf zur Anwendung gebracht haben, sondern auch und vor allem deshalb, weil sich die Rechtsprechung hier mit einigen der wichtigsten Aspekte der vorgenannten Regelung befasst hat, und zwar insbesondere der Hierarchie der Rechtsbehelfe des Verbrauchers unter besonderer Bezugnahme auf die Nachbesserung und die Preisminderung sowie mit dem Rückgriff des Letztverkäufers. Die dem Urteil zugrunde liegende Angelegenheit läßt sich folgendermaßen zusammenfassen: Der Käufer hatte bei einem Händler ein Wohnmobil erworben und dafür ein in seinem Eigentum stehendes, ähnliches Fahrzeug übereignet und die entsprechende Differenz bezahlt. Anschließend hatte er dem Verkäufer gegenüber verschiedene Mängel an dem übergebenen Fahrzeug angezeigt und ihn auf außergerichtlichem Wege zur Beseitigung dieser Mängel aufgefordert. Trotz der zahlreichen Kontakte und des umfassenden Schriftverkehrs hatte der Verkäufer die Nachbesserung des Fahrzeugs nicht vorgenommen. Der Käufer hatte daraufhin beschlossen, den Verkäufer vor Gericht zu verklagen und die Minderung des bezahlten Preises zu verlangen. Der Beklagte hatte sich auf den Streit eingelassen und die Begründung des gegnerischen Anspruchs beanstandet. Darüber hinaus verlangte er im Wege der chiamata in causa (entspricht in etwa der deutschen Streitverkündung), vom Hersteller des Wohnmobils schadlos gehalten zu werden, falls dem klägerischen Antrag stattgegeben werden sollte. 1. Das Gericht hat dem Antrag auf Preisminderung des Käufers stattgegeben und unterstrichen, dass der Verbraucher angesichts der Bestimmung nach Art.130 Abs.7 lit. b) Codice del consumo in diesem Fall ein Recht auf Preisminderung hatte. Nach Maßgabe dieser Bestimmung kann der Verbraucher entweder eine angemessene Minderung des Preises oder die Auflösung des Vertrags fordern, falls der Verkäufer die Nachbesserung (oder Ersatzlieferung) nicht innerhalb einer angemessenen Frist herbeigeführt hat. Im hier vorgestellten Fall waren nämlich nach der Forderung auf Nachbesserung seitens des Käufers immerhin ca. zehn Monate verstrichen, und während dieses Zeitraums hatte sich der Händler nur auf sehr allgemeiner Ebene zu einem Eingriff bereit erklärt und mit diesem Verhalten im Wesentlichen nur Zeit gewonnen. Aus diesem Grund war die Weigerung des Verbrauchers, das Fahrzeug für die (mehr als verspätete) Nachbesserung herauszugeben, als gerechtfertigt anzusehen. 2. Während also die Art und Weise, in der in diesem Urteil die Hierarchie zwischen den Rechtsbehelfen Nachbesserung und Preisminderung zur Anwendung gebracht wurde, korrekt erscheint, gilt dies nicht für das Kriterium, auf dessen Grundlage diese Minderung dann beziffert wurde. In diesem Zusammenhang ist ","PeriodicalId":273842,"journal":{"name":"Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht","volume":"42 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2010-01-24","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"131841848","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Pub Date : 2010-01-24DOI: 10.1515/GPR.2010.7.3.149B
V. Jänich
{"title":"Das Ende abstrakter Gefährdungstatbestände im Lauterkeitsrecht? Anmerkung zu EuGH, Urt. v. 14.1.2010, Rs. C-304/08","authors":"V. Jänich","doi":"10.1515/GPR.2010.7.3.149B","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/GPR.2010.7.3.149B","url":null,"abstract":"","PeriodicalId":273842,"journal":{"name":"Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht","volume":"7 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2010-01-24","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"117269345","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Pub Date : 2010-01-24DOI: 10.1515/GPR.2010.7.5.215
S. Martens
Trotz großer Anstrengungen ist der europäische Binnenmarkt aus Sicht der Europäischen Kommission noch immer nicht wie gewünscht in Schwung gekommen. Insbesondere grenzüberschreitende Verbrauchergeschäfte werden nach ihrer Meinung nach wie vor nur zu selten abgeschlossen. Als Grund für diesen unbefriedigenden Zustand hat die Kommission vor allem den unübersichtlichen Zustand des Rechts ausgemacht. Unternehmer und Verbraucher seien mit der unklaren und verwirrend vielfältigen Rechtslage im grenzüberschreitenden Handel überfordert. Die Kommission strebt deshalb größtmögliche Rechtseinheit auf dem Gebiet des Vertragsrechts im Binnenmarkt an. Es besteht die Gefahr, dass es unbemerkt und ohne hinreichende Diskussion zu einer faktischen Vollharmonisierung in diesem Kernbereich des Privatrechts kommt und sich ein europäisches Vertragsgesetzbuch quasi durch die Hintertür einführt, wie im Folgenden gezeigt werden soll.
{"title":"Ein Knopf für den Binnenmarkt? oder: Vollharmonisierung durch den „Blue Button“?","authors":"S. Martens","doi":"10.1515/GPR.2010.7.5.215","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/GPR.2010.7.5.215","url":null,"abstract":"Trotz großer Anstrengungen ist der europäische Binnenmarkt aus Sicht der Europäischen Kommission noch immer nicht wie gewünscht in Schwung gekommen. Insbesondere grenzüberschreitende Verbrauchergeschäfte werden nach ihrer Meinung nach wie vor nur zu selten abgeschlossen. Als Grund für diesen unbefriedigenden Zustand hat die Kommission vor allem den unübersichtlichen Zustand des Rechts ausgemacht. Unternehmer und Verbraucher seien mit der unklaren und verwirrend vielfältigen Rechtslage im grenzüberschreitenden Handel überfordert. Die Kommission strebt deshalb größtmögliche Rechtseinheit auf dem Gebiet des Vertragsrechts im Binnenmarkt an. Es besteht die Gefahr, dass es unbemerkt und ohne hinreichende Diskussion zu einer faktischen Vollharmonisierung in diesem Kernbereich des Privatrechts kommt und sich ein europäisches Vertragsgesetzbuch quasi durch die Hintertür einführt, wie im Folgenden gezeigt werden soll.","PeriodicalId":273842,"journal":{"name":"Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht","volume":"167 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2010-01-24","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"124802213","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
{"title":"Der Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art. 5 Nr. 1 EuGVO bei Lizenzverträgen – Anmerkung zur Entscheidung EuGH Rs. C-533/07 – Falco Privatstiftung und Thomas Rabitsch/Gisela Weller-Lindhorst","authors":"Mary-Rose McGuire","doi":"10.1515/gpr.2010.7.2.97","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/gpr.2010.7.2.97","url":null,"abstract":"","PeriodicalId":273842,"journal":{"name":"Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht","volume":"7 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2010-01-24","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"126763200","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Pub Date : 2010-01-24DOI: 10.1515/gpr.2010.7.4.162
Markus Buschbaum, M. Kohler
Pflichtteilsberechtigte, deren Rechte mangels genereller Sonderanknüpfung vom Erbstatut erfasst sind (Art. 19 Abs. 2 lit. i), sollen nach dem Vorschlag dadurch geschützt werden, dass eine Rechtswahl nur zugunsten des Heimatrechts erfolgen kann. Beschränkt man den Regelungsgehalt von Art. 18, wie vorgeschlagen, auf die materielle Wirksamkeit und Bindungswirkung des Erbvertrages und unterwirft die Rechtsnachfolge im Übrigen dem Erbstatut des jeweiligen Erblassers, so bedarf es der in Art. 18 Abs. 4 vorgesehenen Vorbehaltsklausel allerdings nicht. Diese Regelung ist ohnehin missverständlich. Denn die alternative Bezugnahme auf Art. 16 und Art. 17 kann dahingehend missverstanden werden, dass dem Pflichtteilsberechtigten ein Wahlrecht zwischen dem Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts und dem Heimatrecht des Erblassers zusteht. Im Ergebnis sollten Pflichtteilsansprüche ausschließlich über den ordre public-Vorbehalt geschützt werden. Zu begrüßen ist insoweit die Klarstellung in Art. 27 Abs. 2, wonach ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung nicht schon darin liegt, dass das über die Verordnung zur Anwendung kommende Erbstatut ein Pflichtteilsrecht zwar grundsätzlich ebenfalls vorsieht, es aber inhaltlich anders als die lex fori ausgestaltet. Unbeachtlich ist insbesondere, ob das Erbstatut dem Angehörigen ein Eintrittsrecht in die Erbengemeinschaft oder lediglich eine wertmäßige Teilhabe am Nachlass gewährt bzw. ob die Beteiligung bedarfsunabhängig oder bedarfsabhängig ausgestaltet ist. Unklar ist, ob die Beschränkung „des ordre public-Vorbehalts“ in Art. 27 Abs. 2 allein für die vorgenannten Konstellationen gilt, oder ob sie die Berufung auf den ordre public auch dann ausschließt, wenn die Höhe des Pflichtteilsanspruchs – ohne erschwerende Umstände wie die missbräuchliche Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts oder eine Diskriminierungsabsicht – nach unten abweicht. Selbst bei einem solchen Verständnis dürfte Art. 27 einem verfassungsrechtlichen Schutz des Pflichtteils, soweit er gemäß Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG geboten ist, gerecht werden. Denn für das Kollisionsrecht ist jedenfalls nicht eine bestimmte Höhe des Pflichtteilsanspruchs von Verfassungs wegen bindend vorgegeben.
{"title":"Vereinheitlichung des Erbkollisionsrechts in Europa Zweiter Teil (Fortsetzung von Heft 3/2010)","authors":"Markus Buschbaum, M. Kohler","doi":"10.1515/gpr.2010.7.4.162","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/gpr.2010.7.4.162","url":null,"abstract":"Pflichtteilsberechtigte, deren Rechte mangels genereller Sonderanknüpfung vom Erbstatut erfasst sind (Art. 19 Abs. 2 lit. i), sollen nach dem Vorschlag dadurch geschützt werden, dass eine Rechtswahl nur zugunsten des Heimatrechts erfolgen kann. Beschränkt man den Regelungsgehalt von Art. 18, wie vorgeschlagen, auf die materielle Wirksamkeit und Bindungswirkung des Erbvertrages und unterwirft die Rechtsnachfolge im Übrigen dem Erbstatut des jeweiligen Erblassers, so bedarf es der in Art. 18 Abs. 4 vorgesehenen Vorbehaltsklausel allerdings nicht. Diese Regelung ist ohnehin missverständlich. Denn die alternative Bezugnahme auf Art. 16 und Art. 17 kann dahingehend missverstanden werden, dass dem Pflichtteilsberechtigten ein Wahlrecht zwischen dem Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts und dem Heimatrecht des Erblassers zusteht. Im Ergebnis sollten Pflichtteilsansprüche ausschließlich über den ordre public-Vorbehalt geschützt werden. Zu begrüßen ist insoweit die Klarstellung in Art. 27 Abs. 2, wonach ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung nicht schon darin liegt, dass das über die Verordnung zur Anwendung kommende Erbstatut ein Pflichtteilsrecht zwar grundsätzlich ebenfalls vorsieht, es aber inhaltlich anders als die lex fori ausgestaltet. Unbeachtlich ist insbesondere, ob das Erbstatut dem Angehörigen ein Eintrittsrecht in die Erbengemeinschaft oder lediglich eine wertmäßige Teilhabe am Nachlass gewährt bzw. ob die Beteiligung bedarfsunabhängig oder bedarfsabhängig ausgestaltet ist. Unklar ist, ob die Beschränkung „des ordre public-Vorbehalts“ in Art. 27 Abs. 2 allein für die vorgenannten Konstellationen gilt, oder ob sie die Berufung auf den ordre public auch dann ausschließt, wenn die Höhe des Pflichtteilsanspruchs – ohne erschwerende Umstände wie die missbräuchliche Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts oder eine Diskriminierungsabsicht – nach unten abweicht. Selbst bei einem solchen Verständnis dürfte Art. 27 einem verfassungsrechtlichen Schutz des Pflichtteils, soweit er gemäß Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG geboten ist, gerecht werden. Denn für das Kollisionsrecht ist jedenfalls nicht eine bestimmte Höhe des Pflichtteilsanspruchs von Verfassungs wegen bindend vorgegeben.","PeriodicalId":273842,"journal":{"name":"Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht","volume":"500 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2010-01-24","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"122221958","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
Pub Date : 2010-01-24DOI: 10.1515/gpr.2010.7.6.303
C. Schmitt
Am 8.9.2010 hat der EuGH in drei Rechtssachen entschieden, die ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV (ex Art. 234 EG) betreffen, welches die Verwaltungsgerichte Köln, Gießen, Stuttgart und Schleswig-Holstein eingereicht haben. In den Ausgangsverfahren vor den deutschen Verwaltungsgerichten sind zwischen den Parteien in erster Linie glücksspielrechtliche Themen umstritten, insbesondere die Vereinbarkeit des in Deutschland bestehenden staatlichen Glücksspielmonopols mit höherrangigem Europarecht. Dementsprechend weisen die vom EuGH beantworteten Vorlagefragen auch Bezug zum deutschen Glücksspielrecht auf. Es ist das erste mal, dass sich der EuGH auf Initiative deutscher Gerichte im Wege des Art. 267 AEUV (ex Art. 234 EG) zum deutschen Glücksspielrecht äußert. Dieser Themenkomplex stand nach der Entscheidung des EuGH folglich auch im Zentrum des medialen Interesses und wird künftig die deutsche Gerichtsbarkeit bei der Bewältigung der zahlreichen derzeit bei Verwaltungs-, Zivilund Strafgerichten anhängigen glücksspielrechtlichen Streitigkeiten beschäftigen. Neben den glücksspielrechtlichen Aspekten befasst sich der EuGH in den drei Urteilen jedoch auch mit Fragen, die – fernab vom Glücksspielrecht – grundsätzliche Bedeutung für das Verständnis des Gemeinschaftsrechts im Kontext mit dem nationalen Recht haben. So gibt der EuGH etwa Antworten auf die Fragen, ob die Verteilung nationaler Gesetzgebungskompetenzen auf Bund und Länder europarechtlich von Bedeutung sein kann, inwieweit das Europarecht wegen drohender Gesetzeslücken suspendiert werden darf oder ob die Mitgliedsstaaten vor Erlass von gesetzlichen Restriktionen wissenschaftliche Belege für deren Erforderlichkeit beibringen müssen. Auch diese Fragen waren in den Verfahren vor den vorlegenden Gerichten im Zusammenhang mit dem Glücksspielrecht streitig. Die Antworten auf diese Fragen betreffen jedoch nicht nur das deutsche Glücksspielrecht, sie dürften künftig den grundsätzlichen Umgang mit dem Europarecht prägen. Mit zuletzt genanntem Problemkreis setzt sich der vorliegende Beitrag auseinander. Er befasst sich insbesondere mit den allgemeinen Auswirkungen der drei Entscheidungen des EuGH auf das nationale Recht. II. Zu den Entscheidungen des EuGH im Einzelnen
{"title":"Das deutsche Glücksspielrecht und der EuGH – Auswirkungen der Entscheidungen Winner Wetten, Stoss u.a. und Carmen Media Group auf den Umgang mit dem Europarecht","authors":"C. Schmitt","doi":"10.1515/gpr.2010.7.6.303","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/gpr.2010.7.6.303","url":null,"abstract":"Am 8.9.2010 hat der EuGH in drei Rechtssachen entschieden, die ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV (ex Art. 234 EG) betreffen, welches die Verwaltungsgerichte Köln, Gießen, Stuttgart und Schleswig-Holstein eingereicht haben. In den Ausgangsverfahren vor den deutschen Verwaltungsgerichten sind zwischen den Parteien in erster Linie glücksspielrechtliche Themen umstritten, insbesondere die Vereinbarkeit des in Deutschland bestehenden staatlichen Glücksspielmonopols mit höherrangigem Europarecht. Dementsprechend weisen die vom EuGH beantworteten Vorlagefragen auch Bezug zum deutschen Glücksspielrecht auf. Es ist das erste mal, dass sich der EuGH auf Initiative deutscher Gerichte im Wege des Art. 267 AEUV (ex Art. 234 EG) zum deutschen Glücksspielrecht äußert. Dieser Themenkomplex stand nach der Entscheidung des EuGH folglich auch im Zentrum des medialen Interesses und wird künftig die deutsche Gerichtsbarkeit bei der Bewältigung der zahlreichen derzeit bei Verwaltungs-, Zivilund Strafgerichten anhängigen glücksspielrechtlichen Streitigkeiten beschäftigen. Neben den glücksspielrechtlichen Aspekten befasst sich der EuGH in den drei Urteilen jedoch auch mit Fragen, die – fernab vom Glücksspielrecht – grundsätzliche Bedeutung für das Verständnis des Gemeinschaftsrechts im Kontext mit dem nationalen Recht haben. So gibt der EuGH etwa Antworten auf die Fragen, ob die Verteilung nationaler Gesetzgebungskompetenzen auf Bund und Länder europarechtlich von Bedeutung sein kann, inwieweit das Europarecht wegen drohender Gesetzeslücken suspendiert werden darf oder ob die Mitgliedsstaaten vor Erlass von gesetzlichen Restriktionen wissenschaftliche Belege für deren Erforderlichkeit beibringen müssen. Auch diese Fragen waren in den Verfahren vor den vorlegenden Gerichten im Zusammenhang mit dem Glücksspielrecht streitig. Die Antworten auf diese Fragen betreffen jedoch nicht nur das deutsche Glücksspielrecht, sie dürften künftig den grundsätzlichen Umgang mit dem Europarecht prägen. Mit zuletzt genanntem Problemkreis setzt sich der vorliegende Beitrag auseinander. Er befasst sich insbesondere mit den allgemeinen Auswirkungen der drei Entscheidungen des EuGH auf das nationale Recht. II. Zu den Entscheidungen des EuGH im Einzelnen","PeriodicalId":273842,"journal":{"name":"Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht","volume":"1 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2010-01-24","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"128899936","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
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Birgit Ortkemper
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