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Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht最新文献

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Zum Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Haager Protokoll über das Unterhaltskollisionsrecht 关于赡养费纠纷的欧洲共同体加入海牙议定书
Pub Date : 2010-01-24 DOI: 10.1515/gpr.2010.7.4.196
Marianne Andrae
Das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-233/08 kommt, wenn auch mit unzutreffender Begründung, zum richtigen Ergebnis. Wie bereits in der Vergangenheit weicht der EuGH auch in diesem Urteil einer Auseinandersetzung mit der Sprachenproblematik im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr zwischen Unternehmen oder Behörden einerseits und Verbrauchern und Bürgern andererseits aus. Gleichzeitig ist die Richtlinie 76/308/EWG in der durch die Richtlinie 2001/44 geänderten Fassung eines von vielen Beispielen, dass der EU-Gesetzgeber es bislang versäumt hat, eine sprachenrechtliche Gesamtkonzeption zu entwickeln. Summary
欧洲法院对该案c至2330 /08做出的裁决很可能只是表面上的错误解释。但欧洲法院原本想用自己的语言解释一下欧洲法院对公司或当局与消费者和公民之间跨国法律流动中所面对的语言问题的裁决。与此同时,经2001/44号指令修正的《66 / sec》308/ eec,是欧盟议员至今还没有发展语文全盘规则的一个实例。Summary
{"title":"Zum Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Haager Protokoll über das Unterhaltskollisionsrecht","authors":"Marianne Andrae","doi":"10.1515/gpr.2010.7.4.196","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/gpr.2010.7.4.196","url":null,"abstract":"Das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-233/08 kommt, wenn auch mit unzutreffender Begründung, zum richtigen Ergebnis. Wie bereits in der Vergangenheit weicht der EuGH auch in diesem Urteil einer Auseinandersetzung mit der Sprachenproblematik im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr zwischen Unternehmen oder Behörden einerseits und Verbrauchern und Bürgern andererseits aus. Gleichzeitig ist die Richtlinie 76/308/EWG in der durch die Richtlinie 2001/44 geänderten Fassung eines von vielen Beispielen, dass der EU-Gesetzgeber es bislang versäumt hat, eine sprachenrechtliche Gesamtkonzeption zu entwickeln. Summary","PeriodicalId":273842,"journal":{"name":"Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht","volume":"32 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2010-01-24","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"133254514","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
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Der EuGH betont den Grundsatz der handelsvertreterfreundlichen Auslegung im Rahmen der Ermittlung des Ausgleichsbetrags1 – Anmerkung zum Urteil Semen (Rechtssache C–348/07) 欧洲法院强调“公平交易”解释的原则。
Pub Date : 2010-01-24 DOI: 10.1515/GPR.2010.7.2.94
Z. Bodnár
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Zum deutschen und europäischen Verbraucherbegriff 德国和欧洲的消费者词汇
Pub Date : 2010-01-24 DOI: 10.1515/gpr.2010.7.3.114
A. Piekenbrock, Thomas Ludwig
Dass der BGH das BGB nicht mehr selbstverantwortlich interpretieren darf, ist ein Phänomen unserer Zeit, das der so genannten richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts geschuldet ist. Dogmatisch wird dies bekanntlich damit begründet, dass sich EU-Richtlinien an alle drei Staatsgewalten richten und daher bei mehreren möglichen Auslegungsvarianten der richtlinienkonformen jedenfalls nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Vorrang gebührt . Bei der für die richtlinienkonformen Auslegung essentiellen Kooperation mit dem EuGH hat sich der BGH in letzter Zeit ausgesprochen vorlagefreudig gezeigt; dies gilt namentlich für den für das Fahrniskaufrecht zuständigen VIII. Zivilsenat, der selbst dann vorlegt, wenn ihm die Grenzen der richtlinienkonformen Auslegung ex ante unüberwindbar scheinen und der Interpretation des EuGH ex post nur im Wege einer „richtlinienkonformen Rechtsfortbildung durch teleologische Reduktion“ Rechnung getragen werden kann. Die jüngste Entscheidung dieses Senats zur Verbrauchereigenschaft im Fernabsatz fällt daher auf den ersten Blick aus dem Rahmen. Dabei ging es um die Auslegung von §13 BGB, der bekanntlich die älteren Definitionsnormen in §1 Abs.1 VerbrKrG 1990, §24a AGBG 1996, §1031 Abs.5 Satz 3 ZPO 1997 und §414 Abs.4 HGB 1998 ersetzt hat und heute – vorbehaltlich §507 BGB – einheitlich den Verbraucherbegriff für das BGB, das Transportrecht im HGB, die ZPO und §2 Abs.2 UWG definiert . Zusammen mit §14 BGB eröffnet §13 BGB damit den Weg in das weitgehend richtliniendeterminierte Sonderprivatrecht der Verbraucher. Soweit der deutsche Gesetzgeber damit die disparaten Definitionsnormen der einschlägigen Richtlinien zusammengeGrundfragen – Piekenbrock/Ludwig, Zum deutschen und europäischen Verbraucherbegriff 114 GPR 3/10
mgh不能再以“英国人口”的自责方式来解读为我们时代的一种现象,而这一现象需要根据国家法律的“指导方针”进行调整。但由于欧盟一项指令向所有三个国家发出指令,因此无论在具体执行的最后期限过后,欧盟指令仍有可能在若干范围内提出不同的指令,因此这种调整的基础显然是迫切需要优先考虑的。近来法院在裁决中进行了有力的论证,在决定政策规范时,BGH以及法院进行了必要的合作;这包括负责开车站的第八号案件。民事及法院将在必要时作出解释。元老院最近关于家庭销售的决定实在事不宜迟我律师解释,众所周知,§13 BGB,老一辈Definitionsnormen§1 Abs.1 VerbrKrG 1990年,§24a AGBG 1996年,鲁尼§Abs.5句子3 ZPO 1997和§414 Abs.4 HGB代替了1998年和今天根据§507 BGB -一贯采用Verbraucherbegriff对这个BGB Transportrecht在HGB ZPO和§2 Abs.2 UWG定义.连同§14 BGB开设§13 BGB以便在很大程度上扫清richtliniendeterminierte Sonderprivatrecht消费者.在德国立法者对相关指令下的明确定义方面
{"title":"Zum deutschen und europäischen Verbraucherbegriff","authors":"A. Piekenbrock, Thomas Ludwig","doi":"10.1515/gpr.2010.7.3.114","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/gpr.2010.7.3.114","url":null,"abstract":"Dass der BGH das BGB nicht mehr selbstverantwortlich interpretieren darf, ist ein Phänomen unserer Zeit, das der so genannten richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts geschuldet ist. Dogmatisch wird dies bekanntlich damit begründet, dass sich EU-Richtlinien an alle drei Staatsgewalten richten und daher bei mehreren möglichen Auslegungsvarianten der richtlinienkonformen jedenfalls nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Vorrang gebührt . Bei der für die richtlinienkonformen Auslegung essentiellen Kooperation mit dem EuGH hat sich der BGH in letzter Zeit ausgesprochen vorlagefreudig gezeigt; dies gilt namentlich für den für das Fahrniskaufrecht zuständigen VIII. Zivilsenat, der selbst dann vorlegt, wenn ihm die Grenzen der richtlinienkonformen Auslegung ex ante unüberwindbar scheinen und der Interpretation des EuGH ex post nur im Wege einer „richtlinienkonformen Rechtsfortbildung durch teleologische Reduktion“ Rechnung getragen werden kann. Die jüngste Entscheidung dieses Senats zur Verbrauchereigenschaft im Fernabsatz fällt daher auf den ersten Blick aus dem Rahmen. Dabei ging es um die Auslegung von §13 BGB, der bekanntlich die älteren Definitionsnormen in §1 Abs.1 VerbrKrG 1990, §24a AGBG 1996, §1031 Abs.5 Satz 3 ZPO 1997 und §414 Abs.4 HGB 1998 ersetzt hat und heute – vorbehaltlich §507 BGB – einheitlich den Verbraucherbegriff für das BGB, das Transportrecht im HGB, die ZPO und §2 Abs.2 UWG definiert . Zusammen mit §14 BGB eröffnet §13 BGB damit den Weg in das weitgehend richtliniendeterminierte Sonderprivatrecht der Verbraucher. Soweit der deutsche Gesetzgeber damit die disparaten Definitionsnormen der einschlägigen Richtlinien zusammengeGrundfragen – Piekenbrock/Ludwig, Zum deutschen und europäischen Verbraucherbegriff 114 GPR 3/10","PeriodicalId":273842,"journal":{"name":"Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht","volume":"38 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2010-01-24","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"133692623","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
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Italienische Rechtsprechung zum Gemeinschaftsprivatrecht Der Verbrauchsgüterkauf zwischen Haftung des Verkäufers für Vertragswidrigkeit und Schutz des Verkäufers nach der Geltendmachung der dem Verbraucher zustehenden Rechtsbehelfe 意大利关于销售员违反合同责任与消费者在消费者应得的补救利益发生之后对销售员的国际责任之间的司法诉讼
Pub Date : 2010-01-24 DOI: 10.1515/GPR.2010.7.3.146
R. O. Salè
Das vorgestellte Urteil ist nicht nur deshalb bemerkenswert, weil dadurch die – heute noch bescheidene – Zahl der Entscheidungen steigt, mit denen die italienischen Richter die (derzeit in den Art.128 – 135 Codice del consumo enthaltene) Regelung gemeinschaftsrechtlicher Herkunft über den Verbrauchsgüterkauf zur Anwendung gebracht haben, sondern auch und vor allem deshalb, weil sich die Rechtsprechung hier mit einigen der wichtigsten Aspekte der vorgenannten Regelung befasst hat, und zwar insbesondere der Hierarchie der Rechtsbehelfe des Verbrauchers unter besonderer Bezugnahme auf die Nachbesserung und die Preisminderung sowie mit dem Rückgriff des Letztverkäufers. Die dem Urteil zugrunde liegende Angelegenheit läßt sich folgendermaßen zusammenfassen: Der Käufer hatte bei einem Händler ein Wohnmobil erworben und dafür ein in seinem Eigentum stehendes, ähnliches Fahrzeug übereignet und die entsprechende Differenz bezahlt. Anschließend hatte er dem Verkäufer gegenüber verschiedene Mängel an dem übergebenen Fahrzeug angezeigt und ihn auf außergerichtlichem Wege zur Beseitigung dieser Mängel aufgefordert. Trotz der zahlreichen Kontakte und des umfassenden Schriftverkehrs hatte der Verkäufer die Nachbesserung des Fahrzeugs nicht vorgenommen. Der Käufer hatte daraufhin beschlossen, den Verkäufer vor Gericht zu verklagen und die Minderung des bezahlten Preises zu verlangen. Der Beklagte hatte sich auf den Streit eingelassen und die Begründung des gegnerischen Anspruchs beanstandet. Darüber hinaus verlangte er im Wege der chiamata in causa (entspricht in etwa der deutschen Streitverkündung), vom Hersteller des Wohnmobils schadlos gehalten zu werden, falls dem klägerischen Antrag stattgegeben werden sollte. 1. Das Gericht hat dem Antrag auf Preisminderung des Käufers stattgegeben und unterstrichen, dass der Verbraucher angesichts der Bestimmung nach Art.130 Abs.7 lit. b) Codice del consumo in diesem Fall ein Recht auf Preisminderung hatte. Nach Maßgabe dieser Bestimmung kann der Verbraucher entweder eine angemessene Minderung des Preises oder die Auflösung des Vertrags fordern, falls der Verkäufer die Nachbesserung (oder Ersatzlieferung) nicht innerhalb einer angemessenen Frist herbeigeführt hat. Im hier vorgestellten Fall waren nämlich nach der Forderung auf Nachbesserung seitens des Käufers immerhin ca. zehn Monate verstrichen, und während dieses Zeitraums hatte sich der Händler nur auf sehr allgemeiner Ebene zu einem Eingriff bereit erklärt und mit diesem Verhalten im Wesentlichen nur Zeit gewonnen. Aus diesem Grund war die Weigerung des Verbrauchers, das Fahrzeug für die (mehr als verspätete) Nachbesserung herauszugeben, als gerechtfertigt anzusehen. 2. Während also die Art und Weise, in der in diesem Urteil die Hierarchie zwischen den Rechtsbehelfen Nachbesserung und Preisminderung zur Anwendung gebracht wurde, korrekt erscheint, gilt dies nicht für das Kriterium, auf dessen Grundlage diese Minderung dann beziffert wurde. In diesem Zusammenhang ist
这个想象的评价,由此也不是之所以引人注目,是因为——今天的决策的人数在上升,意大利法官(目前,Art.128 135 Codice del consumo所载)解决gemeinschaftsrechtlicher采用Verbrauchsgüterkauf带来了出身之外,也主要是因为关注司法和几个主要在这方面vorgenannten解决的特别是在消费者补救机制中特别提到修后和降低价格以及赢家使用的等级。裁决的依据大体上是这样的:买主从商人那里买了一辆房车,他购入了一辆类似的购车,并支付了差额。然后他向卖家指出,他车上载着许多缺点,并通过非正式的手段要求商家消除这些缺点。尽管有许多人与他联系,并且有大量的通信,售货员还是没有对车进行过修理。买家作了决定,起诉卖家,要求他们减少销售。被告接受了争吵并指责对方要求的理由。此外,在causa法院发出的“chiamata”申请中(相当于德国引发的诉讼),要求房车厂商在提出索赔要求后必须不受伤害。1. pisco pisces夜之后,欧洲人权法院通过了要求降低包装价格的裁决,并强调根据art130 as7 cc (b)盒,消费者有权过低价格。根据本条款的规定,如果卖主未在合理时间内完成修理(或替换),消费者可以要求合理减少价格或退出合同。指出,在这一列举的案例中,受来自购买主要求进行改革的要求,买家至少花了10个月时间,而在这段时间里,卖主被要求干预,这在很大程度上只是为了赢得时间。由于这个原因,顾客拒绝驾驶车辆,认为这是有道理的。2. 因此,尽管在裁决中关于弥补和降低价格之间的等级制度的选择似乎正确,但它并不适用于作为该项决定基础的评估标准。在这方面,还应铭记,摸清逃脱标准是arti 130个苯教规范。流行的看法认为,减贫应该按比例进行,意思是价格会减少同一百分比,合同的违反会降低消费者分享的商品市场价值。特别要指出的是,当需要考虑的时候,即《民法》中关于传统破产法使用的法律原则和判例,并在联合国破产法第50条中得到明确承认的标准时,需要考虑到这一原则。但到了
{"title":"Italienische Rechtsprechung zum Gemeinschaftsprivatrecht Der Verbrauchsgüterkauf zwischen Haftung des Verkäufers für Vertragswidrigkeit und Schutz des Verkäufers nach der Geltendmachung der dem Verbraucher zustehenden Rechtsbehelfe","authors":"R. O. Salè","doi":"10.1515/GPR.2010.7.3.146","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/GPR.2010.7.3.146","url":null,"abstract":"Das vorgestellte Urteil ist nicht nur deshalb bemerkenswert, weil dadurch die – heute noch bescheidene – Zahl der Entscheidungen steigt, mit denen die italienischen Richter die (derzeit in den Art.128 – 135 Codice del consumo enthaltene) Regelung gemeinschaftsrechtlicher Herkunft über den Verbrauchsgüterkauf zur Anwendung gebracht haben, sondern auch und vor allem deshalb, weil sich die Rechtsprechung hier mit einigen der wichtigsten Aspekte der vorgenannten Regelung befasst hat, und zwar insbesondere der Hierarchie der Rechtsbehelfe des Verbrauchers unter besonderer Bezugnahme auf die Nachbesserung und die Preisminderung sowie mit dem Rückgriff des Letztverkäufers. Die dem Urteil zugrunde liegende Angelegenheit läßt sich folgendermaßen zusammenfassen: Der Käufer hatte bei einem Händler ein Wohnmobil erworben und dafür ein in seinem Eigentum stehendes, ähnliches Fahrzeug übereignet und die entsprechende Differenz bezahlt. Anschließend hatte er dem Verkäufer gegenüber verschiedene Mängel an dem übergebenen Fahrzeug angezeigt und ihn auf außergerichtlichem Wege zur Beseitigung dieser Mängel aufgefordert. Trotz der zahlreichen Kontakte und des umfassenden Schriftverkehrs hatte der Verkäufer die Nachbesserung des Fahrzeugs nicht vorgenommen. Der Käufer hatte daraufhin beschlossen, den Verkäufer vor Gericht zu verklagen und die Minderung des bezahlten Preises zu verlangen. Der Beklagte hatte sich auf den Streit eingelassen und die Begründung des gegnerischen Anspruchs beanstandet. Darüber hinaus verlangte er im Wege der chiamata in causa (entspricht in etwa der deutschen Streitverkündung), vom Hersteller des Wohnmobils schadlos gehalten zu werden, falls dem klägerischen Antrag stattgegeben werden sollte. 1. Das Gericht hat dem Antrag auf Preisminderung des Käufers stattgegeben und unterstrichen, dass der Verbraucher angesichts der Bestimmung nach Art.130 Abs.7 lit. b) Codice del consumo in diesem Fall ein Recht auf Preisminderung hatte. Nach Maßgabe dieser Bestimmung kann der Verbraucher entweder eine angemessene Minderung des Preises oder die Auflösung des Vertrags fordern, falls der Verkäufer die Nachbesserung (oder Ersatzlieferung) nicht innerhalb einer angemessenen Frist herbeigeführt hat. Im hier vorgestellten Fall waren nämlich nach der Forderung auf Nachbesserung seitens des Käufers immerhin ca. zehn Monate verstrichen, und während dieses Zeitraums hatte sich der Händler nur auf sehr allgemeiner Ebene zu einem Eingriff bereit erklärt und mit diesem Verhalten im Wesentlichen nur Zeit gewonnen. Aus diesem Grund war die Weigerung des Verbrauchers, das Fahrzeug für die (mehr als verspätete) Nachbesserung herauszugeben, als gerechtfertigt anzusehen. 2. Während also die Art und Weise, in der in diesem Urteil die Hierarchie zwischen den Rechtsbehelfen Nachbesserung und Preisminderung zur Anwendung gebracht wurde, korrekt erscheint, gilt dies nicht für das Kriterium, auf dessen Grundlage diese Minderung dann beziffert wurde. In diesem Zusammenhang ist ","PeriodicalId":273842,"journal":{"name":"Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht","volume":"42 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2010-01-24","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"131841848","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
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Das Ende abstrakter Gefährdungstatbestände im Lauterkeitsrecht? Anmerkung zu EuGH, Urt. v. 14.1.2010, Rs. C-304/08 实际上,抽象的死亡深渊的开端解释过欧洲法院2010年1月14日,Rs
Pub Date : 2010-01-24 DOI: 10.1515/GPR.2010.7.3.149B
V. Jänich
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Ein Knopf für den Binnenmarkt? oder: Vollharmonisierung durch den „Blue Button“? 还是内部市场按键?协调蓝按钮
Pub Date : 2010-01-24 DOI: 10.1515/GPR.2010.7.5.215
S. Martens
Trotz großer Anstrengungen ist der europäische Binnenmarkt aus Sicht der Europäischen Kommission noch immer nicht wie gewünscht in Schwung gekommen. Insbesondere grenzüberschreitende Verbrauchergeschäfte werden nach ihrer Meinung nach wie vor nur zu selten abgeschlossen. Als Grund für diesen unbefriedigenden Zustand hat die Kommission vor allem den unübersichtlichen Zustand des Rechts ausgemacht. Unternehmer und Verbraucher seien mit der unklaren und verwirrend vielfältigen Rechtslage im grenzüberschreitenden Handel überfordert. Die Kommission strebt deshalb größtmögliche Rechtseinheit auf dem Gebiet des Vertragsrechts im Binnenmarkt an. Es besteht die Gefahr, dass es unbemerkt und ohne hinreichende Diskussion zu einer faktischen Vollharmonisierung in diesem Kernbereich des Privatrechts kommt und sich ein europäisches Vertragsgesetzbuch quasi durch die Hintertür einführt, wie im Folgenden gezeigt werden soll.
尽管付出了巨大努力,但从欧盟委员会的角度看,欧洲单一市场还是没有得到我们所期望的动力。他们认为,跨国消费者活动的数量仍然太少。为了使这一情况不能使人满意,委员会首先确定法律状况不能使这一局势完全停滞。企业家和消费者因为跨国界贸易中模糊不清的法律而束手无策。因此委员会争取在内部市场尽可能强大的合同法律实体。在这一核心私法领域,有必要在未经充分讨论的情况下,直接通过后门法则来达到实际统一。
{"title":"Ein Knopf für den Binnenmarkt? oder: Vollharmonisierung durch den „Blue Button“?","authors":"S. Martens","doi":"10.1515/GPR.2010.7.5.215","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/GPR.2010.7.5.215","url":null,"abstract":"Trotz großer Anstrengungen ist der europäische Binnenmarkt aus Sicht der Europäischen Kommission noch immer nicht wie gewünscht in Schwung gekommen. Insbesondere grenzüberschreitende Verbrauchergeschäfte werden nach ihrer Meinung nach wie vor nur zu selten abgeschlossen. Als Grund für diesen unbefriedigenden Zustand hat die Kommission vor allem den unübersichtlichen Zustand des Rechts ausgemacht. Unternehmer und Verbraucher seien mit der unklaren und verwirrend vielfältigen Rechtslage im grenzüberschreitenden Handel überfordert. Die Kommission strebt deshalb größtmögliche Rechtseinheit auf dem Gebiet des Vertragsrechts im Binnenmarkt an. Es besteht die Gefahr, dass es unbemerkt und ohne hinreichende Diskussion zu einer faktischen Vollharmonisierung in diesem Kernbereich des Privatrechts kommt und sich ein europäisches Vertragsgesetzbuch quasi durch die Hintertür einführt, wie im Folgenden gezeigt werden soll.","PeriodicalId":273842,"journal":{"name":"Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht","volume":"167 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2010-01-24","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"124802213","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
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Der Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art. 5 Nr. 1 EuGVO bei Lizenzverträgen – Anmerkung zur Entscheidung EuGH Rs. C-533/07 – Falco Privatstiftung und Thomas Rabitsch/Gisela Weller-Lindhorst 欧洲法院第5号合同中的欧盟转基因法庭——基因标识中援引欧洲法院第53 /07号裁决的证据
Pub Date : 2010-01-24 DOI: 10.1515/gpr.2010.7.2.97
Mary-Rose McGuire
{"title":"Der Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art. 5 Nr. 1 EuGVO bei Lizenzverträgen – Anmerkung zur Entscheidung EuGH Rs. C-533/07 – Falco Privatstiftung und Thomas Rabitsch/Gisela Weller-Lindhorst","authors":"Mary-Rose McGuire","doi":"10.1515/gpr.2010.7.2.97","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/gpr.2010.7.2.97","url":null,"abstract":"","PeriodicalId":273842,"journal":{"name":"Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht","volume":"7 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2010-01-24","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"126763200","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
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Vereinheitlichung des Erbkollisionsrechts in Europa Zweiter Teil (Fortsetzung von Heft 3/2010) 欧洲基因碰撞法律的统一第二部分(2010年2月续集)
Pub Date : 2010-01-24 DOI: 10.1515/gpr.2010.7.4.162
Markus Buschbaum, M. Kohler
Pflichtteilsberechtigte, deren Rechte mangels genereller Sonderanknüpfung vom Erbstatut erfasst sind (Art. 19 Abs. 2 lit. i), sollen nach dem Vorschlag dadurch geschützt werden, dass eine Rechtswahl nur zugunsten des Heimatrechts erfolgen kann. Beschränkt man den Regelungsgehalt von Art. 18, wie vorgeschlagen, auf die materielle Wirksamkeit und Bindungswirkung des Erbvertrages und unterwirft die Rechtsnachfolge im Übrigen dem Erbstatut des jeweiligen Erblassers, so bedarf es der in Art. 18 Abs. 4 vorgesehenen Vorbehaltsklausel allerdings nicht. Diese Regelung ist ohnehin missverständlich. Denn die alternative Bezugnahme auf Art. 16 und Art. 17 kann dahingehend missverstanden werden, dass dem Pflichtteilsberechtigten ein Wahlrecht zwischen dem Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts und dem Heimatrecht des Erblassers zusteht. Im Ergebnis sollten Pflichtteilsansprüche ausschließlich über den ordre public-Vorbehalt geschützt werden. Zu begrüßen ist insoweit die Klarstellung in Art. 27 Abs. 2, wonach ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung nicht schon darin liegt, dass das über die Verordnung zur Anwendung kommende Erbstatut ein Pflichtteilsrecht zwar grundsätzlich ebenfalls vorsieht, es aber inhaltlich anders als die lex fori ausgestaltet. Unbeachtlich ist insbesondere, ob das Erbstatut dem Angehörigen ein Eintrittsrecht in die Erbengemeinschaft oder lediglich eine wertmäßige Teilhabe am Nachlass gewährt bzw. ob die Beteiligung bedarfsunabhängig oder bedarfsabhängig ausgestaltet ist. Unklar ist, ob die Beschränkung „des ordre public-Vorbehalts“ in Art. 27 Abs. 2 allein für die vorgenannten Konstellationen gilt, oder ob sie die Berufung auf den ordre public auch dann ausschließt, wenn die Höhe des Pflichtteilsanspruchs – ohne erschwerende Umstände wie die missbräuchliche Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts oder eine Diskriminierungsabsicht – nach unten abweicht. Selbst bei einem solchen Verständnis dürfte Art. 27 einem verfassungsrechtlichen Schutz des Pflichtteils, soweit er gemäß Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG geboten ist, gerecht werden. Denn für das Kollisionsrecht ist jedenfalls nicht eine bestimmte Höhe des Pflichtteilsanspruchs von Verfassungs wegen bindend vorgegeben.
根据《遗嘱》(第19条第2款第1款)规定,因缺乏广泛的场地和场地权利而产生的法定参与人应受法律选择的保护。如提议,将继承条款第18段的条款限制在继承合同的物质效力和合同作用上,而保留条款的其余部分不需受继承者《遗产章程》,但保留条款不要求第18条第4款的规定。这个规定本来就模糊不清。因为另一种所指所指第16和第17条可能会被误解,因为法定监护人可以行使最后惯常居住地的权利和继承人的土地权利之间的投票权。由于此结果,职责分诉要求应完全通过申请服务器保留。但应欢迎在第27段第2段中澄清的事实,即虽然关于适用的条例的《遗产章程》在原则上规定了一项义务,但内容上却以不同于《公法》的方式构成,但违反公共秩序并不等于违反公共秩序。特别忽视的是,继承权是否赋予亲属一项继承权,还是仅仅允许他用有价值的方式参与继承权,或以确定的形式参与。不清楚限制”(即是适用public-Vorbehalts”在艺术学校,2 . 27 . Abs vorgenannten星座而言,还是援引适用公共排除即使相当于Pflichtteilsanspruchs没有erschwerende不足、解决普通的部署期间或一场Diskriminierungsabsicht向下偏倚.根据宪法第14段第1款第1段第1款的规定因为在任何情况下,冲突权利不受宪法为其规定的义务限度的约束。
{"title":"Vereinheitlichung des Erbkollisionsrechts in Europa Zweiter Teil (Fortsetzung von Heft 3/2010)","authors":"Markus Buschbaum, M. Kohler","doi":"10.1515/gpr.2010.7.4.162","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/gpr.2010.7.4.162","url":null,"abstract":"Pflichtteilsberechtigte, deren Rechte mangels genereller Sonderanknüpfung vom Erbstatut erfasst sind (Art. 19 Abs. 2 lit. i), sollen nach dem Vorschlag dadurch geschützt werden, dass eine Rechtswahl nur zugunsten des Heimatrechts erfolgen kann. Beschränkt man den Regelungsgehalt von Art. 18, wie vorgeschlagen, auf die materielle Wirksamkeit und Bindungswirkung des Erbvertrages und unterwirft die Rechtsnachfolge im Übrigen dem Erbstatut des jeweiligen Erblassers, so bedarf es der in Art. 18 Abs. 4 vorgesehenen Vorbehaltsklausel allerdings nicht. Diese Regelung ist ohnehin missverständlich. Denn die alternative Bezugnahme auf Art. 16 und Art. 17 kann dahingehend missverstanden werden, dass dem Pflichtteilsberechtigten ein Wahlrecht zwischen dem Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts und dem Heimatrecht des Erblassers zusteht. Im Ergebnis sollten Pflichtteilsansprüche ausschließlich über den ordre public-Vorbehalt geschützt werden. Zu begrüßen ist insoweit die Klarstellung in Art. 27 Abs. 2, wonach ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung nicht schon darin liegt, dass das über die Verordnung zur Anwendung kommende Erbstatut ein Pflichtteilsrecht zwar grundsätzlich ebenfalls vorsieht, es aber inhaltlich anders als die lex fori ausgestaltet. Unbeachtlich ist insbesondere, ob das Erbstatut dem Angehörigen ein Eintrittsrecht in die Erbengemeinschaft oder lediglich eine wertmäßige Teilhabe am Nachlass gewährt bzw. ob die Beteiligung bedarfsunabhängig oder bedarfsabhängig ausgestaltet ist. Unklar ist, ob die Beschränkung „des ordre public-Vorbehalts“ in Art. 27 Abs. 2 allein für die vorgenannten Konstellationen gilt, oder ob sie die Berufung auf den ordre public auch dann ausschließt, wenn die Höhe des Pflichtteilsanspruchs – ohne erschwerende Umstände wie die missbräuchliche Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts oder eine Diskriminierungsabsicht – nach unten abweicht. Selbst bei einem solchen Verständnis dürfte Art. 27 einem verfassungsrechtlichen Schutz des Pflichtteils, soweit er gemäß Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG geboten ist, gerecht werden. Denn für das Kollisionsrecht ist jedenfalls nicht eine bestimmte Höhe des Pflichtteilsanspruchs von Verfassungs wegen bindend vorgegeben.","PeriodicalId":273842,"journal":{"name":"Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht","volume":"500 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2010-01-24","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"122221958","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
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Das deutsche Glücksspielrecht und der EuGH – Auswirkungen der Entscheidungen Winner Wetten, Stoss u.a. und Carmen Media Group auf den Umgang mit dem Europarecht 德国赌博法和欧洲法院对温纳法院判决的影响包括委托媒体集团(Carmen Media Group)等
Pub Date : 2010-01-24 DOI: 10.1515/gpr.2010.7.6.303
C. Schmitt
Am 8.9.2010 hat der EuGH in drei Rechtssachen entschieden, die ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV (ex Art. 234 EG) betreffen, welches die Verwaltungsgerichte Köln, Gießen, Stuttgart und Schleswig-Holstein eingereicht haben. In den Ausgangsverfahren vor den deutschen Verwaltungsgerichten sind zwischen den Parteien in erster Linie glücksspielrechtliche Themen umstritten, insbesondere die Vereinbarkeit des in Deutschland bestehenden staatlichen Glücksspielmonopols mit höherrangigem Europarecht. Dementsprechend weisen die vom EuGH beantworteten Vorlagefragen auch Bezug zum deutschen Glücksspielrecht auf. Es ist das erste mal, dass sich der EuGH auf Initiative deutscher Gerichte im Wege des Art. 267 AEUV (ex Art. 234 EG) zum deutschen Glücksspielrecht äußert. Dieser Themenkomplex stand nach der Entscheidung des EuGH folglich auch im Zentrum des medialen Interesses und wird künftig die deutsche Gerichtsbarkeit bei der Bewältigung der zahlreichen derzeit bei Verwaltungs-, Zivilund Strafgerichten anhängigen glücksspielrechtlichen Streitigkeiten beschäftigen. Neben den glücksspielrechtlichen Aspekten befasst sich der EuGH in den drei Urteilen jedoch auch mit Fragen, die – fernab vom Glücksspielrecht – grundsätzliche Bedeutung für das Verständnis des Gemeinschaftsrechts im Kontext mit dem nationalen Recht haben. So gibt der EuGH etwa Antworten auf die Fragen, ob die Verteilung nationaler Gesetzgebungskompetenzen auf Bund und Länder europarechtlich von Bedeutung sein kann, inwieweit das Europarecht wegen drohender Gesetzeslücken suspendiert werden darf oder ob die Mitgliedsstaaten vor Erlass von gesetzlichen Restriktionen wissenschaftliche Belege für deren Erforderlichkeit beibringen müssen. Auch diese Fragen waren in den Verfahren vor den vorlegenden Gerichten im Zusammenhang mit dem Glücksspielrecht streitig. Die Antworten auf diese Fragen betreffen jedoch nicht nur das deutsche Glücksspielrecht, sie dürften künftig den grundsätzlichen Umgang mit dem Europarecht prägen. Mit zuletzt genanntem Problemkreis setzt sich der vorliegende Beitrag auseinander. Er befasst sich insbesondere mit den allgemeinen Auswirkungen der drei Entscheidungen des EuGH auf das nationale Recht. II. Zu den Entscheidungen des EuGH im Einzelnen
2010年8月8日,欧洲法院判定了三个案件,涉及了德国科隆、埃森、斯图加特和伏尔-荷司法官提交的267个tbd(前规约)案件。在德国行政法院的案件中,两党主要涉及到幸运问题,特别是与德国现有的国家赌博垄断与甲级欧洲权的一致性的问题。据此,欧洲法院所提出的问题也仅限于德国赌博权利的问题。这是欧洲法院第一次以德国法院颁布的267种特务特权(即前234法)表达德国幸运权利。结果,在欧洲法院做出裁决后,该小组还将成为媒体关注的焦点,并将在德国管辖权解决目前由行政、民事和刑事法庭审理的许多赌博纠纷。但是欧洲法院的三份裁决不外乎赌博法律的问题,这些问题——不论是否与赌博法相关——对于在涉及本国法律的范畴内理解法律是至关重要的。比如欧洲法院对有问题的答案是否和国家各个国家Gesetzgebungskompetenzen约europarechtlich很重要,可能或多或少因为Europarecht即将Gesetzeslücken停职不能以成员国之前颁布的法律限制产生的科学证据而Erforderlichkeit学.在法庭的审判中,赌博的问题也受到挑战。但是,这些问题的答案不仅关系到德国的赌博权利,而且很可能会决定人们在未来基本对待欧洲的方式。本论文将讨论最后的问题。他首先考虑欧洲法院的3项决定对国家法律的普遍影响。2 . .解释欧洲法院的决定
{"title":"Das deutsche Glücksspielrecht und der EuGH – Auswirkungen der Entscheidungen Winner Wetten, Stoss u.a. und Carmen Media Group auf den Umgang mit dem Europarecht","authors":"C. Schmitt","doi":"10.1515/gpr.2010.7.6.303","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/gpr.2010.7.6.303","url":null,"abstract":"Am 8.9.2010 hat der EuGH in drei Rechtssachen entschieden, die ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV (ex Art. 234 EG) betreffen, welches die Verwaltungsgerichte Köln, Gießen, Stuttgart und Schleswig-Holstein eingereicht haben. In den Ausgangsverfahren vor den deutschen Verwaltungsgerichten sind zwischen den Parteien in erster Linie glücksspielrechtliche Themen umstritten, insbesondere die Vereinbarkeit des in Deutschland bestehenden staatlichen Glücksspielmonopols mit höherrangigem Europarecht. Dementsprechend weisen die vom EuGH beantworteten Vorlagefragen auch Bezug zum deutschen Glücksspielrecht auf. Es ist das erste mal, dass sich der EuGH auf Initiative deutscher Gerichte im Wege des Art. 267 AEUV (ex Art. 234 EG) zum deutschen Glücksspielrecht äußert. Dieser Themenkomplex stand nach der Entscheidung des EuGH folglich auch im Zentrum des medialen Interesses und wird künftig die deutsche Gerichtsbarkeit bei der Bewältigung der zahlreichen derzeit bei Verwaltungs-, Zivilund Strafgerichten anhängigen glücksspielrechtlichen Streitigkeiten beschäftigen. Neben den glücksspielrechtlichen Aspekten befasst sich der EuGH in den drei Urteilen jedoch auch mit Fragen, die – fernab vom Glücksspielrecht – grundsätzliche Bedeutung für das Verständnis des Gemeinschaftsrechts im Kontext mit dem nationalen Recht haben. So gibt der EuGH etwa Antworten auf die Fragen, ob die Verteilung nationaler Gesetzgebungskompetenzen auf Bund und Länder europarechtlich von Bedeutung sein kann, inwieweit das Europarecht wegen drohender Gesetzeslücken suspendiert werden darf oder ob die Mitgliedsstaaten vor Erlass von gesetzlichen Restriktionen wissenschaftliche Belege für deren Erforderlichkeit beibringen müssen. Auch diese Fragen waren in den Verfahren vor den vorlegenden Gerichten im Zusammenhang mit dem Glücksspielrecht streitig. Die Antworten auf diese Fragen betreffen jedoch nicht nur das deutsche Glücksspielrecht, sie dürften künftig den grundsätzlichen Umgang mit dem Europarecht prägen. Mit zuletzt genanntem Problemkreis setzt sich der vorliegende Beitrag auseinander. Er befasst sich insbesondere mit den allgemeinen Auswirkungen der drei Entscheidungen des EuGH auf das nationale Recht. II. Zu den Entscheidungen des EuGH im Einzelnen","PeriodicalId":273842,"journal":{"name":"Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht","volume":"1 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2010-01-24","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"128899936","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
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Rezension zu Marco Schlaegel: Die Finanzsicherheiten-Richtlinie (2002/47/EG) und ihre Umsetzung in das deutsche Recht 对Marco建议的书评:金融安全指示(2002—47/EG)及其在德国法律中的实施
Pub Date : 2010-01-24 DOI: 10.1515/GPR.2010.7.1.16B
Birgit Ortkemper
{"title":"Rezension zu Marco Schlaegel: Die Finanzsicherheiten-Richtlinie (2002/47/EG) und ihre Umsetzung in das deutsche Recht","authors":"Birgit Ortkemper","doi":"10.1515/GPR.2010.7.1.16B","DOIUrl":"https://doi.org/10.1515/GPR.2010.7.1.16B","url":null,"abstract":"","PeriodicalId":273842,"journal":{"name":"Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht","volume":"19 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0,"publicationDate":"2010-01-24","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":null,"resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":"125032093","PeriodicalName":null,"FirstCategoryId":null,"ListUrlMain":null,"RegionNum":0,"RegionCategory":"","ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":"","EPubDate":null,"PubModel":null,"JCR":null,"JCRName":null,"Score":null,"Total":0}
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